Das Wichtigste in Kürze
- Den Saldosteuersatz (SSS) darfst du wählen, wenn du höchstens CHF 5'024'000 Umsatz und höchstens CHF 108'000 Steuer nach SSS pro Jahr hast (Art. 37 MWSTG).
- Du rechnest Bruttoumsatz inklusive MWST × Saldosteuersatz. Vorsteuer ziehst du keine ab – sie ist im Satz pauschal enthalten. Abgerechnet wird halbjährlich.
- Es gibt zehn Sätze von 0,1 % bis 6,8 %. Auf deinen Rechnungen weist du trotzdem immer den gesetzlichen Satz aus, zum Beispiel 8,1 %.
- Neu eingetragen? Dann musst du den SSS innert 60 Tagen nach Erhalt der MWST-Nummer beantragen – sonst rechnest du mindestens drei ganze Steuerperioden effektiv ab.
Was ist der Saldosteuersatz?
Bei der effektiven Methode ziehst du von der MWST auf deinen Umsätzen die Vorsteuer aus deinen Einkaufsbelegen ab. Der Saldosteuersatz vereinfacht das: Die ESTV hat für jede Branche einen Satz festgelegt, der die branchenübliche Vorsteuer bereits berücksichtigt (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Belege brauchst du weiterhin für die Buchhaltung, für die MWST aber nicht mehr einzeln.
Den Überblick über beide Methoden gibt Belege und MWST im Griff, das Formular im ESTV-Portal erklärt MWST-Abrechnung Schritt für Schritt. Hier geht es um die Frage davor: Passt der SSS zu dir?
Wer den Saldosteuersatz wählen darf
- Umsatz: höchstens CHF 5'024'000 pro Jahr aus steuerbaren Leistungen.
- Steuer: höchstens CHF 108'000 pro Jahr, berechnet mit deinem Saldosteuersatz. Je höher dein Satz, desto tiefer liegt deshalb die Umsatzgrenze – bei 6,2 % bei rund CHF 1,74 Mio. (siehe Tabelle unten).
- Ausgeschlossen sind unter anderem Unternehmen mit Gruppenbesteuerung, mit Sitz im Ausland oder in Samnaun und Sampuoir (Art. 77 MWSTV).
So rechnest du mit dem Saldosteuersatz
Die Steuer ist das Total deiner steuerbaren Entgelte einschliesslich MWST mal den Satz, den dir die ESTV bewilligt hat (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Massgebend ist also der Bruttobetrag deiner Rechnungen, nicht der Nettobetrag.
- Halbjährlich: in der Regel zweimal pro Jahr, jeweils bis 60 Tage nach Ende des Halbjahres (Art. 35 MWSTG). Bei höchstens CHF 5'005'000 Umsatz kannst du die jährliche Abrechnung beantragen.
- Kein Vorsteuerabzug, auch nicht bei grossen Anschaffungen.
- Exporte und Leistungen im Ausland deklarierst du in Ziffer 200 und ziehst sie in Ziffer 220 bzw. 221 wieder ab – darauf schuldest du keine Steuer. Die Vorsteuer auf den Einkäufen dafür bekommst du aber nicht zurück.
Die zehn Saldosteuersätze
Welcher Satz für deine Tätigkeit gilt, steht in der Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze (SR 641.202.62, seit 1. Januar 2025). Eine Auswahl aus dem Anhang:
| SSS | Beispiele | Umsatz höchstens |
|---|---|---|
| 0,1 % | Bäckerei/Konditorei: Herstellung | CHF 5,024 Mio. |
| 0,6 % | Kiosk: Handel | CHF 5,024 Mio. |
| 1,3 % | Handel mit Computerhardware und -software, Handel mit Velos und Motos | CHF 5,024 Mio. |
| 2,1 % | Baumaterial: Handel; Hotel: Beherbergung zum Sondersatz | CHF 5,024 Mio. |
| 3,0 % | Bekleidung: Handel | CHF 3,60 Mio. |
| 3,7 % | Schreinerei | CHF 2,92 Mio. |
| 4,5 % | Elektroinstallationsunternehmen, Velo-/Moto-Reparaturen | CHF 2,40 Mio. |
| 5,3 % | Coiffeursalon, Malerei/Tapeziererei, Taxiunternehmen, Restaurant (Normalsatz) | CHF 2,04 Mio. |
| 6,2 % | Grafikatelier, Informatik-Dienstleistungen, Treuhandbüro, Architekturbüro | CHF 1,74 Mio. |
| 6,8 % | Übersetzungsbüro, Temporärfirma | CHF 1,59 Mio. |
Die Umsatzgrenzen der letzten Spalte gelten im ersten Jahr bzw. im Jahr vor dem Wechsel und folgen aus der Grenze von CHF 108'000 Steuer. Herstellungssätze gelten nur, wenn das Material im Preis enthalten ist, Handelssätze nur für neue Ware.
Rechenbeispiel: effektiv oder Saldosteuersatz?
Beispiel 1: Grafikerin mit wenig Vorsteuer (SSS 6,2 %)
Nina führt ein Grafikatelier als Einzelfirma. Im Jahr verrechnet sie CHF 150'000 ohne MWST, mit 8,1 % sind das CHF 162'150. Für Software, Computer und Büromaterial hat sie CHF 20'000 ohne MWST ausgegeben, darauf CHF 1'620 Vorsteuer.
- Effektiv: CHF 12'150 Umsatzsteuer − CHF 1'620 Vorsteuer = CHF 10'530.
- Saldosteuersatz: CHF 162'150 × 6,2 % = CHF 10'053.30, verteilt auf zwei Halbjahre.
Mit SSS zahlt Nina CHF 476.70 weniger und muss keine Vorsteuer belegen. Gleich viel wären beide Methoden bei CHF 2'096.70 Vorsteuer, also bei rund CHF 25'900 Einkäufen ohne MWST zum Normalsatz – darüber wird die effektive Methode günstiger.
Beispiel 2: Schreinerei mit viel Material (SSS 3,7 %)
Marco verrechnet CHF 400'000 ohne MWST, also CHF 432'400 inklusive. Holz, Beschläge und Fremdarbeiten kosten ihn CHF 200'000 ohne MWST, dazu kauft er eine CNC-Maschine für CHF 60'000.
- Effektiv: CHF 32'400 Umsatzsteuer − CHF 21'060 Vorsteuer = CHF 11'340.
- Saldosteuersatz: CHF 432'400 × 3,7 % = CHF 15'998.80.
Im Jahr der Investition kostet ihn der SSS CHF 4'658.80 mehr. Ohne die Maschine wären es effektiv CHF 16'200 – dann wäre der SSS um CHF 201.20 günstiger. Der Branchensatz bildet die durchschnittliche Vorsteuer ab, nicht deine Anschaffung.
Vereinfachte Beispiele zum Normalsatz von 8,1 %. Deine eigenen Zahlen prüfst du im MWST-Rechner mit seinem kleinen Saldosteuersatz-Rechner.
Wann sich der Saldosteuersatz lohnt – und wann nicht
Eher lohnend ist der SSS, wenn deine Vorsteuer unter dem Branchendurchschnitt liegt und du Aufwand sparen willst – typisch für Beratung, Grafik, Informatik oder Treuhand als Einzelfirma.
Eher ungünstig ist er, wenn
- du grosse Investitionen planst – Fahrzeug, Maschinen, Umbau. Die Vorsteuer darauf geht mit SSS verloren.
- du viel Material oder Fremdleistungen einkaufst, mehr als für deine Branche üblich.
- du viel exportierst oder Leistungen im Ausland erbringst: Darauf schuldest du ohnehin keine Steuer, die Vorsteuer auf deinen Einkäufen bleibt aber an dir hängen.
- du ausgenommene Leistungen freiwillig versteuern möchtest, etwa die Vermietung von Geschäftsräumen – mit SSS ist diese Option nicht möglich (Art. 77 Abs. 3 MWSTV).
Anmelden und wechseln: Fristen und Mindestdauer
- Bei der Eintragung: Meldung an die ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer (Art. 78 MWSTV). Verpasst du die Frist, rechnest du mindestens drei ganze Steuerperioden effektiv ab.
- Wechsel später: nur auf Beginn einer Steuerperiode (in der Regel das Kalenderjahr), gemeldet bis spätestens 60 Tage nach deren Beginn – für 2027 also bis Anfang März 2027 (Art. 79 und Art. 81 MWSTV). Den Antrag stellst du im ESTV-Portal.
- Mindestdauer: Den SSS behältst du mindestens eine Steuerperiode. Wechselst du zur effektiven Methode, kannst du frühestens nach drei Jahren zurück (Art. 37 Abs. 4 MWSTG).
- Korrekturen beim Wechsel: Von effektiv zu SSS zahlst du die früher abgezogene Vorsteuer auf dem Zeitwert deiner Anlagen und Vorräte zurück, deklariert in der letzten Abrechnung vor dem Wechsel (Ziffer 415). Umgekehrt ziehst du die Steuer auf dem Zeitwert in der ersten Abrechnung danach ab (Einlageentsteuerung, Ziffer 410). Dafür hilft eine saubere Anlagenliste. Passt die ESTV deinen Saldosteuersatz an (nicht wegen einer Änderung der MWST-Sätze), darfst du ausnahmsweise früher wechseln (Art. 78 Abs. 3 und 81 Abs. 2 MWSTV).
- Grenzen überschritten: Liegst du drei Steuerperioden in Folge über einer der Grenzen, musst du zur effektiven Methode wechseln (Art. 81 Abs. 3 MWSTV).
Mehrere Tätigkeiten: die 10-Prozent-Regel
Seit 2025 bewilligt die ESTV für jede Tätigkeit mit mehr als 10 % Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz deren eigenen Satz – früher waren höchstens zwei Sätze möglich (Art. 86 MWSTV). Tätigkeiten mit gleichem Satz zählen zusammen; massgebend sind die erwarteten Umsätze der ersten 12 Monate bzw. die Umsätze der drei vorangegangenen Steuerperioden. Beispiel: Eine Informatik-Einzelfirma (6,2 %), die regelmässig mehr als 10 % mit Hardware-Verkauf erzielt, erhält dafür zusätzlich 1,3 %. Wie kleinere Umsätze zugeteilt werden, regelt die MWST-Info 12.
Typische Fehler
- SSS auf der Rechnung: Deine Kundschaft erhält immer den gesetzlichen Satz (8,1 %, 2,6 % oder 3,8 %), nie 6,2 %.
- Netto statt brutto: Der SSS gilt auf dem Umsatz inklusive MWST. Wer netto rechnet, zahlt zu wenig.
- Investition nicht eingeplant: Steht eine grosse Anschaffung an, rechne vor dem Wechsel nach – du bist mindestens eine Steuerperiode gebunden.
So geht's in Easly
Abrechnungsmethode und bewilligten Saldosteuersatz hinterlegst du einmal in den Einstellungen. Easly erstellt die MWST-Abrechnung danach mit den Ziffern des ESTV-Formulars, als PDF und Excel:
- Saldosteuersatz: Bruttoumsatz in den Ziffern 200, 299 und 323, die Steuer zu deinem Satz und der zu bezahlende Betrag.
- Effektive Methode: Steuer je Satz und die Vorsteuer aus deinen Belegen in den Ziffern 400 und 405.
- Periode und Frist: vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich; das Dashboard erinnert dich an die Frist, eingereichte Perioden markierst du als erledigt.
Was Easly nicht für dich übernimmt
Den Antrag auf den Saldosteuersatz stellst du selbst, und die Abrechnung reichst du selbst im ESTV-Portal ein. Easly rechnet mit einem Saldosteuersatz; hat dir die ESTV mehrere bewilligt, teilst du die Umsätze selbst auf. Auch die Vorsteuerkorrekturen beim Methodenwechsel und die Wahl der Methode – am besten mit deiner Treuhand – bleiben bei dir.
Häufige Fragen
Welchen Saldosteuersatz habe ich?
Den Satz bewilligt die ESTV für deine Tätigkeit; er richtet sich nach dem Anhang der Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze. Grafikateliers und Informatik-Dienstleistungen haben zum Beispiel 6,2 %, Coiffeursalons 5,3 %, Schreinereien 3,7 %.
Kann ich mit Saldosteuersatz Vorsteuer auf einer Investition abziehen?
Nein. Die Vorsteuer ist im Satz pauschal enthalten, auch bei grossen Anschaffungen. Steht eine Investition an, rechne vor dem Wechsel nach, ob die effektive Methode günstiger ist.
Wie schnell kann ich wieder wechseln?
Den Saldosteuersatz musst du mindestens eine Steuerperiode behalten. Nach einem Wechsel zur effektiven Methode kannst du frühestens nach drei Jahren zurück. Gewechselt wird auf Beginn einer Steuerperiode, gemeldet bis 60 Tage danach.
Muss ich mit Saldosteuersatz halbjährlich abrechnen?
In der Regel ja. Bei höchstens CHF 5'005'000 Umsatz pro Jahr kannst du bei der ESTV die jährliche Abrechnung beantragen (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG).
Stand der Angaben: siehe oben, Werte 2026. Grundlagen: Mehrwertsteuergesetz (Art. 34, 35 und 37 MWSTG), Mehrwertsteuerverordnung (Art. 77–81 und 86 MWSTV), Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze (SR 641.202.62), die ESTV-Seite Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze und die MWST-Info 12 Saldosteuersätze. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Treuhandberatung.
