easly.
Ratgeber · Belege und Steuern

MWST-Pflicht: Ab wann musst du dich anmelden?

Ab CHF 100'000 Umsatz im Jahr wirst du MWST-pflichtig. Doch welche Umsätze zählen, was gilt im ersten, kürzeren Geschäftsjahr und was passiert, wenn du die Anmeldung verpasst? Hier findest du die Regeln mit Rechenbeispiel – und wann sich die freiwillige Anmeldung lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Von der MWST befreit bist du, solange du innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielst – im In- und Ausland zusammen, ohne MWST, nach Rechnungsstellung (Art. 10 Abs. 2 MWSTG).
  • Bei der Gründung bist du sofort steuerpflichtig, wenn absehbar ist, dass du die Grenze in den ersten 12 Monaten erreichst. Sonst rechnest du am Ende des Geschäftsjahres den Umsatz auf ein volles Jahr hoch (Art. 9 MWSTV).
  • Anmelden musst du dich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV (Art. 66 MWSTG).
  • Freiwillig anmelden kannst du dich jederzeit, frühestens auf den Beginn des laufenden Kalenderjahres, und bleibst dann mindestens ein Jahr (Art. 11 MWSTG).

Der Grundsatz: Wer ein Unternehmen betreibt, ist steuerpflichtig

Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer selbständig und unter eigenem Namen ein Unternehmen betreibt – unabhängig von Rechtsform und Gewinnabsicht (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Die Umsatzgrenze ist eine Befreiung davon: CHF 100'000 für Einzelfirmen, GmbH, AG und alle übrigen Unternehmen, CHF 250'000 für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen (Abs. 2 Bst. a und c). Befreit ist nur, wer weniger umsetzt – genau CHF 100'000 genügen schon.

Welcher Umsatz zählt – und welcher nicht

Massgebend sind die vereinbarten Entgelte ohne MWST (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG): Es zählt, was du in Rechnung gestellt hast, nicht was bezahlt ist. Seit 2018 zählt auch der Umsatz im Ausland. Gemäss ESTV und MWST-Info 02 Steuerpflicht (Ziffer 2.1) gilt:

  • Zählt mit: steuerbare Leistungen im Inland, von der Steuer befreite Leistungen wie Exporte und Leistungen im Ausland, die im Inland steuerbar wären – zum Beispiel ein Webprojekt für eine Kundin in Deutschland.
  • Zählt nicht: von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG, Spenden und Subventionen sowie Einnahmen ausserhalb deines Unternehmens, etwa dein Lohn aus einer Anstellung.

Ausgenommen sind unter anderem Heilbehandlungen von Heilberufen mit Berufsausübungsbewilligung (Ziffer 3), Unterricht, Kurse und Referate (Ziffer 11), Versicherungsleistungen (Ziffer 18), viele Bank- und Finanzgeschäfte (Ziffer 19) und die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen (Ziffer 21; Hotelzimmer sind steuerbar).

Wann die Steuerpflicht beginnt

Hier unterscheidet das Gesetz zwei Fälle (Art. 14 Abs. 3 MWSTG, Art. 9 MWSTV):

  • Neugründung oder neuer Geschäftszweig: Ist beim Start anzunehmen, dass du die Grenze in den folgenden 12 Monaten erreichst – etwa wegen fester Aufträge –, bist du ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Lässt sich das nicht beurteilen, schätzt du spätestens nach drei Monaten neu. Wird die Grenze dann erreicht, wählst du den Beginn: ab Start oder ab der Neubeurteilung, spätestens ab Beginn des vierten Monats.
  • Bisher befreites Unternehmen: Die Befreiung endet nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem du die Grenze erreicht hast. Warst du nicht das ganze Jahr tätig – typisch im Gründungsjahr –, rechnest du den Umsatz auf ein volles Jahr um.

Ob dein geplanter Umsatz die Grenze sprengt, siehst du schnell im Stundensatz-Rechner: Stundensatz mal verrechenbare Stunden ergibt den Jahresumsatz.

Beispiel: Gründung im August 2026

Sara eröffnet am 1. August 2026 ein Grafikatelier. Sie rechnet anfangs mit weniger als CHF 100'000 im Jahr und meldet sich nicht an. Bis Ende Dezember – nach fünf Monaten – hat sie diese Rechnungen gestellt (ohne MWST):

LeistungBetragZählt?
Grafikaufträge für Kundschaft in der SchweizCHF 40'000ja
Logo für eine Firma in DeutschlandCHF 3'000ja (Leistung im Ausland)
Kursleitung an einer WeiterbildungsschuleCHF 5'000nein (Bildung, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11)
Massgebender Umsatz in 5 MonatenCHF 43'000
Auf 12 Monate umgerechnet (43'000 ÷ 5 × 12)CHF 103'200Grenze erreicht

Sara wird ab dem 1. Januar 2027 steuerpflichtig und meldet sich innert 30 Tagen an. Ohne den Auftrag aus Deutschland wären es hochgerechnet CHF 96'000 – sie bliebe befreit. Hätte sie beim Start schon feste Aufträge über CHF 100'000 gehabt, wäre sie ab dem 1. August 2026 steuerpflichtig gewesen.

Anmelden – und was bei einer verspäteten Anmeldung passiert

Die Anmeldung machst du gratis online über die Seite MWST anmelden der ESTV. Bereit halten solltest du deine UID, als Einzelfirma deine AHV-Nummer und eine Umsatzprognose für das erste Geschäftsjahr. Die Frist von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht gilt «unaufgefordert» – die ESTV erinnert dich nicht (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).

Eine verspätete Anmeldung verschiebt den Beginn nicht: Die ESTV trägt dich rückwirkend ein, und du schuldest die MWST auf allen Umsätzen seit diesem Datum – auch wenn du sie nicht verrechnet hast. Nachträglich lässt sie sich selten überwälzen und geht dann von deiner Marge ab. Dazu kann Verzugszins kommen (Art. 87 MWSTG), und wer die Anmeldung unterlässt, riskiert eine Busse (Art. 98 Bst. a MWSTG).

Freiwillig MWST-pflichtig werden

Auch unter CHF 100'000 kannst du auf die Befreiung verzichten (Art. 11 MWSTG) – frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode, also des Kalenderjahres, und für mindestens eine Steuerperiode (Art. 14 Abs. 4, Art. 34 MWSTG).

Dafür sprichtDagegen spricht
Vorsteuerabzug: Die MWST auf Einkäufen und Investitionen – zum Beispiel Computer, Werkzeug, Fahrzeug beim Start – holst du zurück.Privatkundschaft: Sie kann keine Vorsteuer abziehen. Du schlägst 8,1 % auf oder verdienst entsprechend weniger.
Geschäftskundschaft mit MWST-Nummer zieht deine MWST als Vorsteuer ab – für sie wirst du nicht teurer.Aufwand: Abrechnungen pro Quartal oder Halbjahr, Belege mit korrektem MWST-Ausweis, Fristen.
Auftritt: Eine MWST-Nummer auf der Rechnung wirkt auf manche Geschäftskunden etablierter.Bindung: Du bleibst mindestens eine ganze Steuerperiode steuerpflichtig.

Bezugsteuer: auch ohne MWST-Nummer möglich

Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Schweizer MWST-Register stehen – etwa Übersetzung, Beratung oder Grafik von einem ausländischen Freelancer –, unterliegen der Bezugsteuer. Bist du nicht MWST-pflichtig, schuldest du sie, sobald du solche Leistungen für mehr als CHF 10'000 im Kalenderjahr beziehst (Art. 45 MWSTG). Dann meldest du dich innert 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres bei der ESTV an und deklarierst die Leistungen (Art. 66 Abs. 3 MWSTG). Elektronische Dienstleistungen an nicht Steuerpflichtige sind ausgenommen; dafür muss sich der ausländische Anbieter selbst registrieren. Mehr dazu auf der ESTV-Seite Bezugsteuer MWST.

Was sich nach der Anmeldung ändert

  • MWST-Nummer: Die ESTV teilt dir eine Nummer zu, die deiner UID mit dem Zusatz «MWST» (oder TVA/IVA, nicht «VAT») entspricht, zum Beispiel CHE-123.456.789 MWST (ESTV: UID).
  • Rechnungen: Ab Beginn der Steuerpflicht gehören MWST-Nummer, Satz und Steuerbetrag auf jede Rechnung (Art. 26 MWSTG). Vorher darfst du keine MWST ausweisen; tust du es doch, schuldest du sie (Art. 27 MWSTG). Mit dem MWST-Rechner rechnest du Preise mit und ohne MWST um.
  • Methode wählen: effektiv mit Vorsteuerabzug oder mit Saldosteuersatz (möglich bis CHF 5'024'000 Umsatz und CHF 108'000 Steuer im Jahr, Art. 37 MWSTG). Den Saldosteuersatz musst du innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer melden, sonst rechnest du mindestens drei ganze Steuerperioden effektiv ab (Art. 78 MWSTV).
  • Abrechnungsperiode: effektiv vierteljährlich, mit Saldosteuersatz halbjährlich; auf Antrag jährlich bei höchstens CHF 5'005'000 Umsatz (Art. 35 MWSTG). Wie du abrechnest, zeigt der Artikel MWST-Abrechnung Schritt für Schritt; wie du Belege dafür sammelst, steht in Belege und MWST im Griff.

Abmelden, wenn der Umsatz sinkt

Fällt dein Umsatz unter die Grenze und ist zu erwarten, dass du sie auch in der folgenden Steuerperiode nicht erreichst, musst du dich abmelden – frühestens auf das Ende der Steuerperiode, in der du die Grenze unterschritten hast. Meldest du dich nicht ab, gilt das als freiwilliger Verzicht auf die Befreiung (Art. 14 Abs. 5 MWSTG; ESTV: MWST abmelden). Gibst du das Geschäft auf, meldest du dich innert 30 Tagen ab (Art. 66 Abs. 2 MWSTG).

Typische Fehler

  • Nur den Inlandumsatz zählen: Exporte und Leistungen im Ausland gehören dazu.
  • Zahlungseingänge statt Rechnungen zählen: massgebend sind die vereinbarten Entgelte ohne MWST.
  • Gründungsjahr nicht hochrechnen: CHF 60'000 in sechs Monaten sind aufs Jahr gerechnet CHF 120'000.
  • Abwarten, obwohl es absehbar war: Mit festen Aufträgen über der Grenze beginnt die Pflicht mit dem Start.
  • Frist für den Saldosteuersatz verpassen: 60 Tage nach Zustellung der MWST-Nummer.

Wie die MWST-Anmeldung in den Gründungsablauf passt, beschreibt der Artikel Einzelfirma gründen: Schritt für Schritt.

So geht's in Easly

Easly begleitet dich vor und nach der Anmeldung:

  • Noch nicht MWST-pflichtig: Im Einrichtungs-Assistenten lässt du das Häkchen bei der MWST weg – Easly schreibt den Hinweis mit Verweis auf Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG auf deine Rechnungen und weist keine MWST aus.
  • Umsatz im Blick: Erfolgsrechnung und Rechnungsübersicht als Excel zeigen dir jederzeit, was du bisher in Rechnung gestellt hast – die Grundlage für deine Hochrechnung.
  • Nach der Anmeldung: Du schaltest die MWST mit Satz und Methode ein; Produkte und Leistungen tragen ihren MWST-Satz. Die MWST-Abrechnung erstellt Easly effektiv oder mit Saldosteuersatz, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, und das Dashboard erinnert dich an die Frist.
Einrichtungs-Assistent von Easly mit den Schritten Firma und Bank, Aussehen, MWST und E-Mail (Bild vergrössern)

Was Easly nicht für dich übernimmt

Ob und ab wann du MWST-pflichtig bist, beurteilst du selbst – die Hochrechnung, die Abgrenzung ausgenommener Leistungen und die Anmeldung bei der ESTV macht Easly nicht für dich. Auch die Bezugsteuer erfasst Easly nicht; in der MWST-Abrechnung ist sie als «nicht erfasst – prüfen» markiert.

Häufige Fragen

Zählt mein Lohn aus einer Anstellung zur Umsatzgrenze?

Nein. Massgebend ist nur der Umsatz deines Unternehmens aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Lohn aus einer Anstellung gehört nicht dazu.

Ich habe im ersten Jahr CHF 100'000 erst im November erreicht. Ab wann bin ich steuerpflichtig?

War das beim Start nicht absehbar, endet die Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem du die Grenze erreicht hast – bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr also am 1. Januar des Folgejahres (Art. 14 Abs. 3 MWSTG, Art. 9 Abs. 3 MWSTV). Anmelden musst du dich innert 30 Tagen danach.

Kann ich mich rückwirkend freiwillig anmelden, um Vorsteuer zurückzuholen?

Nur innerhalb des laufenden Kalenderjahres: Der Verzicht auf die Befreiung ist frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode möglich (Art. 14 Abs. 4 MWSTG). Danach bleibst du mindestens eine Steuerperiode steuerpflichtig.

Muss ich MWST abrechnen, wenn ich nur Physiotherapie anbiete?

Nein, solange du ausschliesslich ausgenommene Leistungen wie Heilbehandlungen mit Berufsausübungsbewilligung erbringst (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG). Verkaufst du daneben zum Beispiel Trainingsgeräte, zählen diese Umsätze für die Grenze von CHF 100'000.

Stand der Angaben: siehe oben, Werte 2026. Grundlagen: Mehrwertsteuergesetz (Art. 10, 11, 14, 21, 26, 27, 34, 35, 37, 45, 66, 87 und 98 MWSTG), Mehrwertsteuerverordnung (Art. 9 und 78 MWSTV), MWST-Info 02 Steuerpflicht sowie die Seiten der ESTV zu Steuerpflicht, Anmeldung, Abmeldung und Bezugsteuer. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Treuhandberatung.