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Ratgeber · Gründung und Start

Selbständig im Nebenerwerb: Das musst du wissen

Webseiten am Abend, Fotoshootings am Wochenende, Beratung neben der Anstellung: Viele starten ihr eigenes Geschäft zuerst im Nebenerwerb. Was du bei AHV, Steuern, MWST und gegenüber deinem Arbeitgeber beachten musst – und wie du den Papierkram klein hältst.

Das Wichtigste in Kürze

  • AHV: Liegt dein Reingewinn aus dem Nebenerwerb bei höchstens CHF 2'500 im Jahr, erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur, wenn du es verlangst (Art. 19 AHVV). Darüber meldest du dich als selbständigerwerbend an.
  • Steuern: Das Einkommen aus dem Nebenerwerb deklarierst du ab dem ersten Franken – abzüglich der geschäftlich begründeten Kosten.
  • MWST und Handelsregister werden erst ab CHF 100'000 Umsatz aus der selbständigen Tätigkeit zur Pflicht. Dein Lohn zählt dabei nicht mit.
  • Arbeitgeber: Du darfst ihn nicht konkurrenzieren (Art. 321a OR). Prüfe deinen Arbeitsvertrag auf Regeln zu Nebenbeschäftigungen.

Nebenerwerb oder Hobby?

Selbständig erwerbstätig bist du, wenn du in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitest, das Risiko selbst trägst und damit Geld verdienen willst. Ob du das nur ein paar Stunden pro Woche tust, spielt keine Rolle. Ein Hobby, mit dem du gelegentlich etwas verkaufst, ist dagegen kein Erwerb – die Grenze ziehen die Ausgleichskasse und das Steueramt im Einzelfall, zum Beispiel nach Regelmässigkeit, Auftritt am Markt und Gewinnabsicht.

Wichtig: Ob du für die AHV als selbständig giltst, entscheidet die Ausgleichskasse – nicht du selbst. Arbeitest du fast nur für einen einzigen Auftraggeber, nach dessen Weisungen und ohne eigenes Risiko, kann sie dich auch als angestellt einstufen. Dann muss dein Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

AHV: die Freigrenze von CHF 2'500

Als Angestellte bzw. Angestellter zahlst du deine AHV-Beiträge über den Lohn. Für den Nebenerwerb gilt: Beitragspflichtig ist der Reingewinn, also Einnahmen minus geschäftliche Kosten – nicht der Umsatz. Liegt er bei höchstens CHF 2'500 im Jahr (Grenze seit 1. Januar 2025), erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur auf dein Verlangen (Art. 19 AHVV, siehe AHV/IV-Merkblatt 2.02). Freiwillig zu zahlen kann sich lohnen, wenn du Beitragslücken vermeiden willst.

Verdienst du mehr, meldest du dich bei der Ausgleichskasse deines Wohnkantons als selbständigerwerbend an. Die Beiträge berechnet sie auf deinem Reingewinn, für tiefere Einkommen nach einer sinkenden Skala und höchstens mit 10 %. Weil der definitive Gewinn erst mit der Steuerveranlagung feststeht, zahlst du zuerst Akontobeiträge auf einer Schätzung; später wird abgerechnet. Schätze deshalb realistisch – eine grosse Nachzahlung ist unangenehm.

Beispiel: Informatiker mit Webseiten am Abend

Lukas arbeitet 100 % als Informatiker und baut nebenbei Webseiten für Vereine und kleine Läden. Im ersten Jahr stellt er CHF 18'000 in Rechnung; für Software, Laptop-Anteil und Weiterbildung gibt er CHF 4'000 aus. Sein Reingewinn von CHF 14'000 liegt klar über der Freigrenze: Er meldet sich bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend an und deklariert den Gewinn in der Steuererklärung. MWST-pflichtig ist er nicht, ins Handelsregister muss er nicht. Seinen Arbeitgeber hat er informiert – er arbeitet nicht für dessen Kunden.

Steuern: ab dem ersten Franken

Für die Steuern gibt es keine Freigrenze: Das Einkommen aus dem Nebenerwerb deklarierst du in der Steuererklärung als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Abziehen darfst du die geschäftsmässig begründeten Kosten (Art. 27 DBG), zum Beispiel Material, Software, einen Anteil am Laptop, Fahrten oder einen Büroraum zu Hause, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Dafür brauchst du Belege – und eine einfache Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage genügt (Art. 957 Abs. 2 OR).

Entsteht über längere Zeit nur Verlust, kann das Steueramt die Tätigkeit als Liebhaberei einstufen und die Verluste nicht anerkennen. Halte deshalb fest, wie du Kunden gewinnst und Geld verdienen willst.

MWST und Handelsregister

Beide Schwellen beziehen sich nur auf den Umsatz aus deiner selbständigen Tätigkeit, dein Lohn zählt nicht dazu:

  • MWST: Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Jahr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG); anmelden würdest du dich online bei der ESTV. Darunter weist du keine MWST aus. Auf deinen Rechnungen hilft ein Hinweis wie «Nicht MWST-pflichtig (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG)».
  • Handelsregister: Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr (Art. 931 OR, Art. 36 HRegV); freiwillig jederzeit. Mehr dazu im Artikel Einzelfirma gründen.

Dein Arbeitgeber: Treuepflicht und Arbeitsvertrag

Ein Nebenerwerb ist grundsätzlich erlaubt. Während des Arbeitsverhältnisses darfst du aber keine entgeltliche Arbeit für Dritte leisten, soweit du damit deine Treuepflicht verletzt, insbesondere deinen Arbeitgeber konkurrenzierst (Art. 321a Abs. 3 OR). Wer Kunden seines Arbeitgebers abwirbt oder ihm direkt Konkurrenz macht, riskiert die fristlose Kündigung.

  • Arbeitsvertrag prüfen: Viele Verträge oder Personalreglemente verlangen, dass du eine Nebenbeschäftigung meldest oder bewilligen lässt.
  • Leistung im Hauptjob: Auch ein Nebenerwerb ohne Konkurrenz darf deine Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen, etwa weil du übermüdet bist.
  • Ferien sind zur Erholung da: Arbeitest du in den Ferien gegen Entgelt für Dritte und verletzt damit die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, kann er den Ferienlohn verweigern (Art. 329d Abs. 3 OR).
  • Firmenmittel bleiben tabu: Laptop, Software-Lizenzen und Arbeitszeit des Arbeitgebers nutzt du nicht für deinen Nebenerwerb.

Am einfachsten ist Offenheit: Ein kurzes Gespräch mit deiner Vorgesetzten schafft Klarheit und vermeidet Missverständnisse.

Versicherungen und Vorsorge

  • Unfall: Arbeitest du in deinem Hauptjob mindestens 8 Stunden pro Woche, bist du über den Arbeitgeber auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Ein Unfall während deiner selbständigen Nebentätigkeit gilt dann als Nichtberufsunfall (Art. 8 UVG) und ist über die Unfallversicherung deines Arbeitgebers gedeckt – so hat es das Bundesgericht 2024 entschieden (BGE 150 V 391). Taggeld und Rente richten sich aber nur nach deinem Lohn aus der Anstellung; den Verdienstausfall im Nebenerwerb deckt diese Versicherung nicht. Dafür kannst du dich als Selbständige bzw. Selbständiger freiwillig versichern (Art. 4 UVG) – bei einem privaten Versicherer oder, je nach Branche, mit der Unternehmerversicherung der Suva.
  • Haftpflicht: Für Schäden, die du Kunden zufügst, hilft eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflicht – die private Haftpflichtversicherung deckt berufliche Tätigkeiten in der Regel nicht.
  • Säule 3a: Bist du über deinen Hauptjob in einer Pensionskasse versichert, gilt für dich der «kleine» Höchstbetrag von CHF 7'258 (2026, Masszahlen des BSV) – unabhängig vom Nebenerwerb.

So geht's in Easly

Im Nebenerwerb ist deine Zeit knapp – die Büroarbeit soll in wenigen Minuten erledigt sein. Easly ist dafür gebaut:

  • Offerte und QR-Rechnung in Minuten: Mit deinem Logo und deinen Farben; die Rechnung entsteht mit einem Klick aus der Offerte und geht direkt per E-Mail aus deinem Postfach an den Kunden.
  • MWST-Hinweis automatisch: Bist du nicht MWST-pflichtig, steht auf jeder Rechnung der Hinweis mit Verweis auf Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG.
  • Belege sofort erfassen: Foto vom Handy oder Weiterleitung per E-Mail; mit deinem eigenen KI-Zugang liest Easly Betrag, Datum und Lieferant aus.
  • Fahrten und Büroraum: Geschäftsfahrten erfasst du mit vorgeschlagener Distanz, den Anteil deiner Wohnung als Büro rechnet Easly pro Jahr aus.
  • Bereit für die Steuererklärung: Erfolgsrechnung mit Drill-down bis zum Beleg, KM-Abrechnung, Büroraum-Abzug und Belegarchiv als Excel und ZIP – für dich oder deine Treuhand. Die Steuererklärung selbst füllt Easly nicht aus.

Easly kostet CHF 13.90 im Monat ohne MWST – mit 14 Tagen Geld-zurück-Garantie.

Easly-Dashboard mit offenen Aufgaben, Umsatz und Hinweisen (Bild vergrössern)

Häufige Fragen

Muss ich einen kleinen Nebenerwerb bei der AHV anmelden?

Liegt dein Reingewinn aus dem Nebenerwerb bei höchstens CHF 2'500 im Jahr, erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur auf dein Verlangen (Art. 19 AHVV). Liegt er darüber, meldest du dich bei der Ausgleichskasse deines Wohnkantons als selbständigerwerbend an.

Muss ich das Einkommen aus dem Nebenerwerb versteuern?

Ja, ab dem ersten Franken. Du deklarierst es als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und ziehst die geschäftsmässig begründeten Kosten ab. Belege und eine einfache Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben brauchst du dafür.

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Das Gesetz kennt keine allgemeine Meldepflicht, aber viele Arbeitsverträge und Reglemente verlangen eine Meldung oder Bewilligung. Konkurrenzieren darfst du deinen Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses nicht (Art. 321a Abs. 3 OR).

Ab wann muss ich MWST verlangen?

Erst ab CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen im Jahr – gezählt wird nur der Umsatz aus der selbständigen Tätigkeit, nicht dein Lohn (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

Stand der Angaben: siehe oben. Grundlagen: AHV-Verordnung (Art. 19 AHVV, Grenzbetrag seit 1.1.2025, siehe Merkblatt 2.02), Obligationenrecht (Art. 321a, 329d, 931 und 957 OR), Handelsregisterverordnung (Art. 36 HRegV), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 27 DBG), Mehrwertsteuergesetz (Art. 10 MWSTG), Unfallversicherungsgesetz (Art. 4 und 8 UVG), Bundesgerichtsentscheid BGE 150 V 391 (2024). Die Einstufung als selbständigerwerbend nimmt die Ausgleichskasse vor. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch deine Ausgleichskasse, das Steueramt oder deine Treuhand.