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AHV-Beiträge für Selbständige 2026 berechnen

Als Selbständige bzw. Selbständiger zahlst du AHV, IV und EO allein – und oft erst Jahre später definitiv. Wie die Beiträge berechnet werden, was Akontobeiträge sind und wie du eine teure Nachzahlung mit Verzugszins vermeidest.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Beitragssatz für AHV, IV und EO beträgt 10 % des Erwerbseinkommens, bei Einkommen unter CHF 60'500 gilt eine sinkende Skala (Werte 2026).
  • Unter CHF 10'100 Einkommen zahlst du den Mindestbeitrag von CHF 530; dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 % der Beiträge.
  • Während des Jahres zahlst du Akontobeiträge, definitiv abgerechnet wird nach deiner Steuerveranlagung.
  • Melde ein höheres Einkommen früh: Erreichen die Akontobeiträge nicht 75 % der definitiven Beiträge, kostet die Differenz 5 % Verzugszins.

Wer zahlt was?

Angestellte teilen sich die AHV/IV/EO-Beiträge mit dem Arbeitgeber. Als Selbständige bzw. Selbständiger zahlst du die ganzen Beiträge selbst. Ob du als selbständig giltst, entscheidet die Ausgleichskasse – die Anmeldung und das Antragsformular findest du bei der Ausgleichskasse deines Kantons und auf dem Portal selbststaendig-erwerbend.ch der AHV. Massgebend für alle Zahlen in diesem Artikel ist das Merkblatt 2.02 «Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO», Stand 1. Januar 2026.

Arbeitslosenversicherung zahlst du als Selbständige bzw. Selbständiger nicht – du bist dafür aber auch nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert (Art. 2 AVIG).

Beitragssatz und sinkende Skala 2026

Der volle Satz beträgt 10,0 %: 8,1 % AHV, 1,4 % IV und 0,5 % EO. Für tiefere Einkommen gilt die sinkende Skala:

Auszug aus der sinkenden Skala 2026 (Merkblatt 2.02, Ziffer 6)
Jährliches ErwerbseinkommenAHV/IV/EO-Satz
unter CHF 10'100Mindestbeitrag CHF 530
CHF 10'100 bis unter 17'6005,371 %
CHF 28'000 bis unter 30'5005,864 %
CHF 40'500 bis unter 43'0006,976 %
CHF 50'500 bis unter 53'0008,209 %
CHF 58'000 bis unter 60'5009,321 %
ab CHF 60'50010,000 %

Die vollständige Skala mit allen Stufen steht im Merkblatt 2.02. Zusätzlich erhebt die Ausgleichskasse Verwaltungskostenbeiträge von höchstens 5 % der Beiträge. Bist du nebenbei angestellt und hast den Mindestbeitrag schon über deinen Lohn bezahlt, kannst du bei einem Einkommen unter CHF 10'100 verlangen, dass nur der tiefste Satz von 5,371 % erhoben wird. Liegt der Gewinn aus einem Nebenerwerb bei höchstens CHF 2'500, werden Beiträge nur auf Verlangen erhoben (Art. 19 AHVV, siehe Selbständig im Nebenerwerb).

Welches Einkommen zählt?

Grundlage ist dein Einkommen im Beitragsjahr, wie es das Steueramt der Ausgleichskasse meldet. Zwei Korrekturen macht die Ausgleichskasse dabei:

  • Persönliche Beiträge werden hinzugerechnet: In der Steuererklärung ziehst du deine AHV/IV/EO-Beiträge als Aufwand ab. Für die Beitragsberechnung rechnet die Ausgleichskasse sie wieder dazu.
  • Zins auf dem Eigenkapital wird abgezogen: Vom Einkommen zieht sie einen Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ab, gemessen per 31. Dezember des Beitragsjahres. Den Zinssatz legt der Bund jährlich fest – für 2024 waren es 1,5 % (Merkblatt 2.02, Ziffer 7).

Rechenbeispiel 1: Grafikerin mit gutem Jahr (vereinfacht, Werte 2026)

Lea weist in der Steuererklärung einen Gewinn von CHF 60'000 aus; als Aufwand hat sie CHF 6'000 AHV-Beiträge abgezogen. Die Ausgleichskasse rechnet das Einkommen um die abgezogenen Beiträge auf (bei 10 %: geteilt durch 0,9): rund CHF 66'700. Lea hat kein nennenswertes Eigenkapital im Betrieb, ein Zinsabzug entfällt. Weil das Einkommen über CHF 60'500 liegt, gilt der volle Satz: 10 % von CHF 66'700 = rund CHF 6'670, dazu die Verwaltungskosten ihrer Ausgleichskasse (zum Beispiel 2 % der Beiträge = CHF 132).

Rechenbeispiel 2: Start im ersten Jahr (vereinfacht, Werte 2026)

Marco startet als Einzelfirma und kommt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 29'000. Es liegt in der Stufe CHF 28'000 bis unter 30'500: 5,864 % von CHF 29'000 = CHF 1'700.56, plus Verwaltungskosten. Mit einem Einkommen von CHF 9'000 hätte er den Mindestbeitrag von CHF 530 bezahlt.

Die Beispiele sind vereinfacht. Die definitive Berechnung macht immer deine Ausgleichskasse auf Grundlage der Steuermeldung.

Akontobeiträge und definitive Verfügung

Weil dein Einkommen erst mit der Steuerveranlagung feststeht – oft ein bis zwei Jahre später –, zahlst du während des Jahres Akontobeiträge auf dem voraussichtlichen Einkommen. Du bezahlst sie vierteljährlich, spätestens am 10. Tag nach Quartalsende. Ändert sich dein Einkommen wesentlich, musst du die Ausgleichskasse informieren (Merkblatt 2.02, Ziffern 8 und 10).

Liegt die Steuerveranlagung vor, verfügt die Ausgleichskasse die definitiven Beiträge: Zu viel Bezahltes erhältst du zurück, zu wenig Bezahltes stellt sie dir in Rechnung – zahlbar innert 30 Tagen (Ziffer 9 und 10).

Verzugszins vermeiden

Der Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr und fällt ohne Mahnung und unabhängig von einem Verschulden an (Art. 41bis AHVV, Merkblatt 2.02, Ziffer 11):

  • auf Akontobeiträgen, die nicht innert 30 Tagen nach Quartalsende bezahlt sind – ab dem ersten Tag nach Quartalsende;
  • auf der Differenz zur definitiven Verfügung, wenn du sie nicht innert 30 Tagen bezahlst;
  • wenn deine Akontobeiträge nicht 75 % der definitiven Beiträge erreichen: ab dem 1. Januar nach Ablauf des Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt.

Der einfachste Schutz: Schätze dein Einkommen realistisch und melde es der Ausgleichskasse, sobald du siehst, dass dein Gewinn deutlich höher ausfällt.

Familienzulagen: auch ein Beitrag für Selbständige

Seit 2013 unterstehen Selbständige dem Familienzulagengesetz: Du hast Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen und zahlst dafür Beiträge an die Familienausgleichskasse (Art. 11 FamZG). Sie werden auf deinem AHV-pflichtigen Einkommen erhoben, höchstens auf CHF 148'200 im Jahr; den Satz legen Kanton und Familienausgleichskasse fest (Art. 16 FamZG, Merkblatt 6.08). Abgerechnet wird meist zusammen mit der AHV.

So geht's in Easly

Für realistische Akontobeiträge brauchst du vor allem eines: deinen aktuellen Gewinn. Den hast du in Easly jederzeit im Blick:

  • Erfolgsrechnung auf Knopfdruck: Einnahmen aus bezahlten Rechnungen, Ausgaben aus deinen Belegen, dazu KM-Abrechnung, Büroraum und Lohnkosten – für jeden Zeitraum, mit Drill-down bis zum einzelnen Beleg. So siehst du schon im Sommer, ob dein Gewinn deutlich über der Schätzung liegt.
  • Als PDF und Excel: Die Erfolgsrechnung gibst du deiner Treuhand oder legst sie der Ausgleichskasse bei, wenn du die Akontobeiträge anpassen willst.
  • Alle Unterlagen fürs Jahresende: Belegarchiv, Rechnungsübersicht und der komplette Export als ZIP.

Die Beiträge selbst berechnet Easly nicht – das macht die Ausgleichskasse.

Easly-Dashboard mit offenen Aufgaben, Umsatz und Hinweisen (Bild vergrössern)

Häufige Fragen

Wie viel AHV zahle ich als Selbständige oder Selbständiger?

2026 sind es 10 % des Erwerbseinkommens für AHV, IV und EO. Unter CHF 60'500 gilt eine sinkende Skala ab 5,371 %, unter CHF 10'100 der Mindestbeitrag von CHF 530. Dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 % der Beiträge.

Warum bekomme ich Jahre später eine Nachzahlung?

Die definitiven Beiträge werden erst nach der Steuerveranlagung festgesetzt. Waren deine Akontobeiträge zu tief, stellt dir die Ausgleichskasse die Differenz in Rechnung – erreichen sie nicht 75 % der definitiven Beiträge, auch mit 5 % Verzugszins.

Kann ich die Akontobeiträge anpassen lassen?

Ja. Melde der Ausgleichskasse, wenn sich dein Einkommen wesentlich ändert – nach oben wie nach unten. Eine aktuelle Erfolgsrechnung hilft ihr, die Akontobeiträge richtig festzulegen.

Zahle ich als Selbständige oder Selbständiger ALV?

Nein. Selbständige zahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und sind entsprechend auch nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Stand der Angaben: siehe oben, Werte 2026. Grundlagen: AHV/IV-Merkblatt 2.02 (Stand 1. Januar 2026), Merkblatt 6.08, AHV-Verordnung (Art. 19 und 41bis AHVV), Familienzulagengesetz (Art. 11 und 16 FamZG), Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 2 AVIG). Die Rechenbeispiele sind vereinfacht. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch deine Ausgleichskasse oder Treuhand.